Algemene voorwaarden

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten immer, es sei denn, es wurden abweichende Sonderbedingungen schriftlich vereinbart. Abweichende Sonderbedingungen werden immer restriktiv ausgelegt. Im Falle einer Abweichung zwischen dem niederländischen Text und der französischen Übersetzung ist der niederländische Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

2. Geschäftsführer von Unternehmen gelten unwiderlegbar als gemeinsam und unteilbar mit dem Unternehmen, für das sie einen Auftrag erteilen, verpflichtet.

3. Alle Kostenvoranschläge und Angebote basieren auf dem am Tag der Erstellung des Kostenvoranschlags geltenden Preisniveau für Löhne, Materialien und Dienstleistungen und gelten für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Datum des Kostenvoranschlags, sofern nicht ausdrücklich ein kürzerer Zeitraum angegeben ist. Diese Frist ist immer eine Verfallsfrist. Folglich muss die schriftliche Annahme unseres Angebots, die ordnungsgemäß unterzeichnet sein muss, spätestens am letzten Tag der genannten Frist in unserem Besitz sein.

Treten nach der Auftragserteilung, vor der Materialbestellung oder vor der Leistungserbringung unabhängig von unserem Willen Änderungen des Preisniveaus ein, behält sich FLEETWOOD das Recht vor, die Preise anteilig anzupassen.

FLEETWOOD hat eine solche Preisanpassung dem Besteller innerhalb von acht Werktagen nach Eintritt der Preisänderung mitzuteilen. Die Preisanpassung wird mit dieser Mitteilung wirksam.

4. Bei der Bestellung ist eine Anzahlung von 30% zu leisten. Der Restbetrag ist vor der Lieferung bzw. Platzierung zu zahlen. Alle Verkäufe stehen unter Eigentumsvorbehalt.

5. Wenn der Kunde die bestellte Ware nicht innerhalb der vereinbarten oder üblichen Abholfrist abholt, wird der Verkauf gemäß Artikel 1657 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Rechts wegen und ohne Vorankündigung zu Gunsten von FLEETWOOD annulliert.

6. Beanstandungen bezüglich der Konformität der Lieferung oder sichtbarer Mängel müssen innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Lieferdatum bei FLEETWOOD eingehen. Die Benutzung oder der Vorverkauf machen die Reklamation der Konformität oder der sichtbaren Mängel ungültig.

7. Beim Verkauf von Neuwaren beschränkt sich unsere Haftung für versteckte und sichtbare Mängel auf die vom Hersteller gewährte und dem Kunden bekannte Garantie. Diese Garantie erlischt unwiderruflich, wenn der Kunde und/oder Dritte an den von uns gelieferten Waren gearbeitet haben.

8. Gebrauchtwaren gelten als vom Kunden gründlich geprüft und genehmigt, wobei davon ausgegangen wird, dass er jederzeit von einem Sachverständigen unterstützt wird. Folglich kauft der Kunde die gebrauchte Ware in dem Zustand, in dem sie sich befindet, mit allen sichtbaren und verborgenen Mängeln. Etwaige Garantien, die beim Verkauf von Gebrauchtwaren für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, erstrecken sich nur auf Konstruktionsmängel der von uns ausgetauschten Teile unter Ausschluss von Verschleißerscheinungen und versteckten Mängeln.

9. Alle Rechnungen sind in Poperinge in bar und ohne Skontoabzug zu zahlen. Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich unter Angabe von Gründen erhoben werden. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Rechnung am Rechnungsdatum versandt wurde und dem Kunden am dritten Werktag nach dem Rechnungsdatum zugegangen ist.

10. Wird die Rechnung nicht am Fälligkeitstag bezahlt, werden von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen fällig, deren Höhe dem im Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zinssatz entspricht.

11. Zusätzlich zu den Verzugszinsen wird bei Nichtbezahlung der Rechnung am Fälligkeitstag eine Entschädigung in Höhe von zwölf Prozent des Hauptbetrages, mit einem Mindestbetrag von € 100,00 und einem Höchstbetrag von € 2. Unbeschadet des Rechts von FLEETWOOD, eine Entschädigung für die durch die Nichtzahlung verursachten gerichtlichen Inkassokosten zu fordern, und unbeschadet des Rechts von FLEETWOOD, eine Entschädigung für andere, nicht nur durch die Nichtzahlung verursachte Schäden zu fordern, wird ein Betrag von 500,00 € zur Deckung der durch die Nichtzahlung verursachten außergerichtlichen Inkassokosten fällig.

12. Bei Nichtbezahlung der Rechnung am Fälligkeitstag behält sich FLEETWOOD das Recht vor, weitere Lieferungen, Leistungen und Dienste von Rechts wegen und ohne Mahnung auszusetzen.

13. Wenn FLEETWOOD dem Kunden Zahlungserleichterungen einräumt, wie z.B. das Ziehen eines Wechsels, dürfen diese Zahlungserleichterungen niemals zu einer Verlängerung der Schuld führen. Gegebenenfalls werden die Raten zunächst auf die Kosten, dann auf die Schadensersatzklausel, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme angerechnet.

14. Wenn der Verkauf zugunsten von FLEETWOOD annulliert wird oder der Kunde den Auftrag storniert, wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20 % des Verkaufs- oder Auftragswerts fällig, mindestens jedoch 500,00 €, unbeschadet des Rechts von FLEETWOOD, einen höheren Schaden nachzuweisen.

15. Der Vertrag kann von FLEETWOOD ohne jegliche Entschädigung gekündigt werden, wenn er aufgrund höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr usw. nicht erfüllt werden kann.

16. FLEETWOOD behält sich das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung im Falle eines Konkurses, eines Antrags auf Anwendung des Gesetzes über die Unternehmensfortführung, eines Antrags auf kollektiven Schuldenausgleich oder einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit des Kunden als beendet zu betrachten.

17. FLEETWOOD wird sich bemühen, die angegebenen Lieferfristen so weit wie unter den gleichen Umständen möglich einzuhalten.

18. Vor der Lieferung hat der Kunde das Erforderliche zu tun, um an der genauen Stelle der Lieferung den notwendigen Raum für u.a. einen reibungslosen Durchgang und eine einfache Installation freizumachen; außerdem hat er für die notwendige elektrische und pneumatische Versorgung zu sorgen, wie in den Anweisungen und dem Installationsplan des Herstellers vorgeschrieben.

Der Aufstellungsort und die Verankerung am Gebäude (Boden, Wand, Sparren, Decke usw.) müssen den Montageanweisungen des Herstellers entsprechen. Der Kunde bestätigt, dass er die Anleitung und den Installationsplan des Herstellers erhalten hat und erklärt, dass das Gebäude den Installationsanforderungen entspricht.

Die vom Hersteller hergestellten Maschinen sind nach strengen Normen geprüft worden.

Nach der Installation muss der Abnehmer auf seine Kosten die gesetzlichen Vorschriften für die regelmäßigen Überprüfungen einhalten.

Der Kunde kann FLEETWOOD auffordern, die gelieferte Anlage gegen Bezahlung periodisch zu überprüfen.

Die Haftung von FLEETWOOD im Schadensfall ist in jedem Fall auf den Höchstbetrag der von FLEETWOOD abgeschlossenen Versicherungspolice beschränkt.

20. Im Falle eines Rechtsstreits mit einem belgischen Kunden sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Westflandern, Abteilung Ypern, zuständig; im Falle eines Rechtsstreits mit einem französischen Kunden ist ausschließlich das Gericht von Hazebrouck zuständig.